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Artikel 73

Vorsitz

(1)   Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2)   Die Amtszeit des vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 74

Aufgaben des Vorsitzes

(1)   Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:

a)

Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,

b)

Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden,

c)

Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.

(2)   Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.


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