interactive GDPR 2016/0679 DE
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- Recht auf Vergessenwerden
- personenbezogene Daten
- Verarbeitung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Profiling
- Pseudonymisierung
- Dateisystem
- Verantwortlicher
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- Empfänger
- Dritter
- Einwilligung
- Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
- genetische Daten
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- Unternehmensgruppe
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- betroffene Aufsichtsbehörde
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- Dienst der Informationsgesellschaft
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Artikel 72
Verfahrensweise
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.
Artikel 74
Aufgaben des Vorsitzes
(1) Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:
a) | Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen, |
b) | Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden, |
c) | Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63. |
(2) Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner geschäftsordnung fest.
Artikel 76
Vertraulichkeit
(1) Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.
(2) Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) geregelt.
KAPITEL VIII
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
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