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interactive GDPR 2016/0679 DE
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Artikel 74
Aufgaben des Vorsitzes
(1) Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:
a) | einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen, |
b) | Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden, |
c) | Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63. |
(2) Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.
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