interactive GDPR 2016/0679 DE
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- Recht auf Vergessenwerden
- personenbezogene Daten
- Verarbeitung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Profiling
- Pseudonymisierung
- Dateisystem
- Verantwortlicher
- Auftragsverarbeiter
- Empfänger
- Dritter
- Einwilligung
- Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
- genetische Daten
- biometrische Daten
- Gesundheitsdaten
- Hauptniederlassung
- Vertreter
- Unternehmen
- Unternehmensgruppe
- verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Aufsichtsbehörde
- betroffene Aufsichtsbehörde
- grenzüberschreitende Verarbeitung
- maßgeblicher und begründeter Einspruch
- Dienst der Informationsgesellschaft
- internationale Organisation
- aufgaben 6
- nach 4
- artikel 4
- ausschusses 3
- beratung 3
- der 3
- aufsichtsbehörde 3
- Überwachung 2
- für 2
- mitgliedstaaten 2
- zusammenhang 2
- sonstigen 2
- datenschutzvorschriften 2
- fragen 2
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- verarbeitungsvorgängen 2
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- oder 2
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- umfang 1
- zertifizierung 1
- sicherstellung 1
- aufteilung 1
- legt 1
- ausschuss 1
- kohärenzverfahren 1
Artikel 39
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende aufgaben:
a) | Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten; |
b) | Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen; |
c) | Beratung — auf Anfrage — im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35; |
d) | Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; |
e) | Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen. |
(2) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
Artikel 74
Aufgaben des Vorsitzes
(1) Der Vorsitz hat folgende aufgaben:
a) | Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen, |
b) | Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden, |
c) | Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63. |
(2) Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.
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