interactive GDPR 2016/0679 DE
BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf
- Recht auf Vergessenwerden
- personenbezogene Daten
- Verarbeitung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Profiling
- Pseudonymisierung
- Dateisystem
- Verantwortlicher
- Auftragsverarbeiter
- Empfänger
- Dritter
- Einwilligung
- Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
- genetische Daten
- biometrische Daten
- Gesundheitsdaten
- Hauptniederlassung
- Vertreter
- Unternehmen
- Unternehmensgruppe
- verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Aufsichtsbehörde
- betroffene Aufsichtsbehörde
- grenzüberschreitende Verarbeitung
- maßgeblicher und begründeter Einspruch
- Dienst der Informationsgesellschaft
- internationale Organisation
- oder 4
- eine 3
- umfassende 2
- sofern 2
- religiöse 2
- regeln 2
- gemeinschaften 2
- werden 2
- vereinigungen 2
- verordnung 2
- dieser 2
- durch 1
- unabhängige 1
- aufsicht 1
- datenschutzregeln 1
- gemäß 1
- kirchen 1
- absatz 1
- anwenden 1
- unterliegen 1
- spezifischer 1
- kapitel x 1
- erfüllt 1
- delegierte 1
- rechtsakte 1
- durchführungsrechtsakte 1
- bedingungen 1
- niedergelegten 1
- gebracht 1
- sein 1
- kann 1
- kapitel vi 1
- aufsichtsbehörde 1
- diese 1
- kirche 1
- vereinigung 1
- gemeinschaft 1
- einem 1
- wendet 1
- religiösen 1
- bestehende 1
- datenschutzvorschriften 1
- kirchen 1
- mitgliedstaat 1
- zeitpunkt 1
- dürfen 1
- artikel 1
- weiter 1
- angewandt 1
- verarbeitung 1
Artikel 91
Bestehende Datenschutzvorschriften von kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
(1) Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
(2) kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.
KAPITEL X
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
whereas
dal 2004 diritto e informatica