interactive GDPR 2016/0679 DE
BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf
- Recht auf Vergessenwerden
- personenbezogene Daten
- Verarbeitung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Profiling
- Pseudonymisierung
- Dateisystem
- Verantwortlicher
- Auftragsverarbeiter
- Empfänger
- Dritter
- Einwilligung
- Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
- genetische Daten
- biometrische Daten
- Gesundheitsdaten
- Hauptniederlassung
- Vertreter
- Unternehmen
- Unternehmensgruppe
- verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Aufsichtsbehörde
- betroffene Aufsichtsbehörde
- grenzüberschreitende Verarbeitung
- maßgeblicher und begründeter Einspruch
- Dienst der Informationsgesellschaft
- internationale Organisation
- oder 6
- einer 4
- vorschriften 3
- nach 2
- geheimhaltungspflicht 2
- absatz 2
- recht 2
- mitgliedstaaten 2
- dieser 1
- auftragsverarbeiter 1
- tätigkeit 1
- erhoben 1
- erlangt 1
- verantwortliche 1
- personenbezogene_daten 1
- bringen 1
- einklang 1
- diese 1
- kenntnis 1
- bezug 1
- gelten 1
- solchen 1
- unterliegt 1
- aufgrund 1
- mai 1
- erlässt 1
- allen 1
- setzt 1
- weiteren 1
- kommission 1
- mitgliedstaat 1
- jeder 1
- geheimhaltung 1
- teilt 1
- Änderungen 1
- unverzüglich 1
- verhältnismäßig 1
- gegenüber 1
- buchstaben e 1
- verantwortlichen 1
- auftragsverarbeitern 1
- zuständigen 1
- unionsrecht 1
- artikels 1
- sinne 1
- die 1
- geheimhaltungspflichten 1
- können 1
- befugnisse 1
- aufsichtsbehörden 1
Artikel 90
geheimhaltungspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten können die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstaben e und f gegenüber den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder nach einer von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtung dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene_Daten, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Vorschriften mit, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.
whereas
dal 2004 diritto e informatica