interactive GDPR 2016/0679 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Ziele
- Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich
- Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich
- Artikel 4 Begriffsbestimmungen
- Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung
- Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
- Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
- Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
- Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
- Artikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- Artikel 14 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
- Artikel 16 Recht auf Berichtigung
- Artikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
- Artikel 18 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 20 Recht auf Datenübertragbarkeit
- Artikel 21 Widerspruchsrecht
- Artikel 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
- Artikel 23 Beschränkungen
- Artikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
- Artikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- Artikel 26 Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
- Artikel 27 Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
- Artikel 28 Auftragsverarbeiter
- Artikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
- Artikel 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Artikel 32 Sicherheit der Verarbeitung
- Artikel 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
- Artikel 34 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
- Artikel 35 Datenschutz-Folgenabschätzung
- Artikel 36 Vorherige Konsultation
- Artikel 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
- Artikel 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 39 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 40 Verhaltensregeln
- Artikel 41 Ãœberwachung der genehmigten Verhaltensregeln
- Artikel 42 Zertifizierung
- Artikel 43 Zertifizierungsstellen
- Artikel 44 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
- Artikel 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
- Artikel 46 Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
- Artikel 47 Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Artikel 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
- Artikel 49 Ausnahmen für bestimmte Fälle
- Artikel 50 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
- Artikel 51 Aufsichtsbehörde
- Artikel 52 Unabhängigkeit
- Artikel 53 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
- Artikel 54 Errichtung der Aufsichtsbehörde
- Artikel 55 Zuständigkeit
- Artikel 56 Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
- Artikel 57 Aufgaben
- Artikel 58 Befugnisse
- Artikel 59 Tätigkeitsbericht
- Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
- Artikel 61 Gegenseitige Amtshilfe
- Artikel 62 Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
- Artikel 63 Kohärenzverfahren
- Artikel 64 Stellungnahme Ausschusses
- Artikel 65 Streitbeilegung durch den Ausschuss
- Artikel 66 Dringlichkeitsverfahren
- Artikel 67 Informationsaustausch
- Artikel 68 Europäischer Datenschutzausschuss
- Artikel 69 Unabhängigkeit
- Artikel 70 Aufgaben des Ausschusses
- Artikel 71 Berichterstattung
- Artikel 72 Verfahrensweise
- Artikel 73 Vorsitz
- Artikel 74 Aufgaben des Vorsitzes
- Artikel 75 Sekretariat
- Artikel 76 Vertraulichkeit
- Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- Artikel 78 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
- Artikel 79 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
- Artikel 80 Vertretung von betroffenen Personen
- Artikel 81 Aussetzung des Verfahrens
- Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz
- Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
- Artikel 84 Sanktionen
- Artikel 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- Artikel 86 Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
- Artikel 87 Verarbeitung der nationalen Kennziffer
- Artikel 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
- Artikel 89 Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- Artikel 90 Geheimhaltungspflichten
- Artikel 91 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
- Artikel 92 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 93 Ausschussverfahren
- Artikel 94 Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
- Artikel 95 Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
- Artikel 96 Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
- Artikel 97 Berichte der Kommission
- Artikel 98 Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
- Artikel 99 Inkrafttreten und Anwendung
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- Recht auf Vergessenwerden
- personenbezogene Daten
- Verarbeitung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Profiling
- Pseudonymisierung
- Dateisystem
- Verantwortlicher
- Auftragsverarbeiter
- Empfänger
- Dritter
- Einwilligung
- Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
- genetische Daten
- biometrische Daten
- Gesundheitsdaten
- Hauptniederlassung
- Vertreter
- Unternehmen
- Unternehmensgruppe
- verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Aufsichtsbehörde
- betroffene Aufsichtsbehörde
- grenzüberschreitende Verarbeitung
- maßgeblicher und begründeter Einspruch
- Dienst der Informationsgesellschaft
- internationale Organisation
- oder 18
- gemäß 14
- verantwortlichen 11
- artikel 11
- eine 8
- verordnung 7
- auftragsverarbeiter 7
- absatz 7
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- verstoßen 2
- verarbeitungsvorgänge 2
- betroffenen 2
- mitgliedstaat 2
- diesem 2
- seine 2
- auftragsverarbeiters 2
Artikel 58
Befugnisse
(1)   Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,
a) | den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, |
b) | Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen, |
c) | eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen durchzuführen, |
d) | den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen, |
e) | von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu erhalten, |
f) | gemäß dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats Zugang zu den Geschäftsräumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten. |
(2)   Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
a) | einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen, |
b) | einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat, |
c) | den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen, |
d) | den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen, |
e) | den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung_des_Schutzes_personenbezogener_Daten betroffenen Person entsprechend zu benachrichtigen, |
f) | eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen, |
g) | die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen, |
h) | eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine gemäß den Artikel 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden, |
i) | eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls, |
j) | die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale_Organisation anzuordnen. |
(3)   Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Genehmigungsbefugnisse und beratenden Befugnisse, die es ihr gestatten,
a) | gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Artikel 36 den Verantwortlichen zu beraten, |
b) | zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an das nationale Parlament, die Regierung des Mitgliedstaats oder im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats an sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit zu richten, |
c) | die Verarbeitung gemäß Artikel 36 Absatz 5 zu genehmigen, falls im Recht des Mitgliedstaats eine derartige vorherige Genehmigung verlangt wird, |
d) | eine Stellungnahme abzugeben und Entwürfe von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 zu billigen, |
e) | Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 43 zu akkreditieren, |
f) | im Einklang mit Artikel 42 Absatz 5 Zertifizierungen zu erteilen und Kriterien für die Zertifizierung zu billigen, |
g) | Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 28 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d festzulegen, |
h) | Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a zu genehmigen, |
i) | Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b zu genehmigen |
j) | verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 zu genehmigen. |
(4)   Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren gemäß dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.
(5)   Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.
(6)   Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigen.
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