interactive GDPR 2016/0679 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Ziele
- Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich
- Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich
- Artikel 4 Begriffsbestimmungen
- Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung
- Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
- Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
- Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
- Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
- Artikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- Artikel 14 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
- Artikel 16 Recht auf Berichtigung
- Artikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
- Artikel 18 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 20 Recht auf Datenübertragbarkeit
- Artikel 21 Widerspruchsrecht
- Artikel 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
- Artikel 23 Beschränkungen
- Artikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
- Artikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- Artikel 26 Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
- Artikel 27 Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
- Artikel 28 Auftragsverarbeiter
- Artikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
- Artikel 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Artikel 32 Sicherheit der Verarbeitung
- Artikel 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
- Artikel 34 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
- Artikel 35 Datenschutz-Folgenabschätzung
- Artikel 36 Vorherige Konsultation
- Artikel 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
- Artikel 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 39 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 40 Verhaltensregeln
- Artikel 41 Ãœberwachung der genehmigten Verhaltensregeln
- Artikel 42 Zertifizierung
- Artikel 43 Zertifizierungsstellen
- Artikel 44 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
- Artikel 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
- Artikel 46 Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
- Artikel 47 Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Artikel 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
- Artikel 49 Ausnahmen für bestimmte Fälle
- Artikel 50 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
- Artikel 51 Aufsichtsbehörde
- Artikel 52 Unabhängigkeit
- Artikel 53 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
- Artikel 54 Errichtung der Aufsichtsbehörde
- Artikel 55 Zuständigkeit
- Artikel 56 Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
- Artikel 57 Aufgaben
- Artikel 58 Befugnisse
- Artikel 59 Tätigkeitsbericht
- Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
- Artikel 61 Gegenseitige Amtshilfe
- Artikel 62 Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
- Artikel 63 Kohärenzverfahren
- Artikel 64 Stellungnahme Ausschusses
- Artikel 65 Streitbeilegung durch den Ausschuss
- Artikel 66 Dringlichkeitsverfahren
- Artikel 67 Informationsaustausch
- Artikel 68 Europäischer Datenschutzausschuss
- Artikel 69 Unabhängigkeit
- Artikel 70 Aufgaben des Ausschusses
- Artikel 71 Berichterstattung
- Artikel 72 Verfahrensweise
- Artikel 73 Vorsitz
- Artikel 74 Aufgaben des Vorsitzes
- Artikel 75 Sekretariat
- Artikel 76 Vertraulichkeit
- Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- Artikel 78 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
- Artikel 79 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
- Artikel 80 Vertretung von betroffenen Personen
- Artikel 81 Aussetzung des Verfahrens
- Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz
- Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
- Artikel 84 Sanktionen
- Artikel 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- Artikel 86 Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
- Artikel 87 Verarbeitung der nationalen Kennziffer
- Artikel 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
- Artikel 89 Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- Artikel 90 Geheimhaltungspflichten
- Artikel 91 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
- Artikel 92 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 93 Ausschussverfahren
- Artikel 94 Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
- Artikel 95 Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
- Artikel 96 Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
- Artikel 97 Berichte der Kommission
- Artikel 98 Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
- Artikel 99 Inkrafttreten und Anwendung
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- Recht auf Vergessenwerden
- personenbezogene Daten
- Verarbeitung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Profiling
- Pseudonymisierung
- Dateisystem
- Verantwortlicher
- Auftragsverarbeiter
- Empfänger
- Dritter
- Einwilligung
- Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
- genetische Daten
- biometrische Daten
- Gesundheitsdaten
- Hauptniederlassung
- Vertreter
- Unternehmen
- Unternehmensgruppe
- verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Aufsichtsbehörde
- betroffene Aufsichtsbehörde
- grenzüberschreitende Verarbeitung
- maßgeblicher und begründeter Einspruch
- Dienst der Informationsgesellschaft
- internationale Organisation
- gemäß 21
- verfahren 14
- oder 13
- artikel 12
- für 12
- bewährten 11
- leitlinien 11
- empfehlungen 10
- kommission 10
- artikel 9
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- bereitstellung 8
- aufsichtsbehörden 8
- daten 7
- absatz 7
- absatz 6
- absatzes 6
- dieser 6
- anwendung 6
- verordnung 6
- vorliegenden 6
- einer 6
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- genannten 5
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- bezug 3
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- zwischen 3
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- kriterien 3
- gegebenenfalls 3
- einschließlich 3
- stellungnahme 3
- drittland 3
- fragen 3
- internationalen 3
- buchstabe e 3
- festlegung 2
- sinne 2
- artikels 2
Artikel 70
Aufgaben des Ausschusses
(1)   Der Ausschuss stellt die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicher. Hierzu nimmt der Ausschuss von sich aus oder gegebenenfalls auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgende Tätigkeiten wahr:
a) | Überwachung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in den in den Artikeln 64 und 65 genannten Fällen unbeschadet der Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden; |
b) | Beratung der Kommission in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, einschließlich etwaiger Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung; |
c) | Beratung der Kommission über das Format und die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeitern und den Aufsichtsbehörden in Bezug auf verbindliche_interne_Datenschutzvorschriften; |
d) | Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zu Verfahren für die Löschung gemäß Artikel 17 Absatz 2 von Links zu personenbezogenen Daten oder Kopien oder Replikationen dieser Daten aus öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten; |
e) | Prüfung — von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission — von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung; |
f) | Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die auf Profiling beruhenden Entscheidungen gemäß Artikel 22 Absatz 2; |
g) | Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes für die Feststellung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und die Festlegung der Unverzüglichkeit im Sinne des Artikels 33 Absätze 1 und 2, und zu den spezifischen Umständen, unter denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die Verletzung_des_Schutzes_personenbezogener_Daten zu melden hat; |
h) | Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zu den Umständen, unter denen eine Verletzung_des_Schutzes_personenbezogener_Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 zur Folge hat; |
i) | Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur näheren Bestimmung der in Artikel 47 aufgeführten Kriterien und Anforderungen für die Übermittlungen personenbezogener Daten, die auf verbindlichen internen Datenschutzvorschriften von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern beruhen, und der dort aufgeführten weiteren erforderlichen Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten der betroffenen Personen; |
j) | Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die Übermittlungen personenbezogener Daten gemäß Artikel 49 Absatz 1; |
k) | Ausarbeitung von Leitlinien für die Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 58 Absätze 1, 2 und 3 und die Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 83; |
l) | Überprüfung der praktischen Anwendung der unter den Buchstaben e und f genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren; |
m) | Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur Festlegung gemeinsamer Verfahren für die von natürlichen Personen vorgenommene Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung gemäß Artikel 54 Absatz 2; |
n) | Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensregeln und der Einrichtung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen gemäß den Artikeln 40 und 42; |
o) | Akkreditierung von Zertifizierungsstellen und deren regelmäßige Überprüfung gemäß Artikel 43 und Führung eines öffentlichen Registers der akkreditierten Einrichtungen gemäß Artikel 43 Absatz 6 und der in Drittländern niedergelassenen akkreditierten Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 42 Absatz 7; |
p) | Präzisierung der in Artikel 43 Absatz 3 genannten Anforderungen im Hinblick auf die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 42; |
q) | Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zu den Zertifizierungsanforderungen gemäß Artikel 43 Absatz 8; |
r) | Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zu den Bildsymbolen gemäß Artikel 12 Absatz 7; |
s) | Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zur Beurteilung der Angemessenheit des in einem Drittland oder einer internationalen Organisation gebotenen Schutzniveaus einschließlich zur Beurteilung der Frage, ob das Drittland, das Gebiet, ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder eine internationale_Organisation kein angemessenes Schutzniveau mehr gewährleistet. Zu diesem Zweck gibt die Kommission dem Ausschuss alle erforderlichen Unterlagen, darunter den Schriftwechsel mit der Regierung des Drittlands, dem Gebiet oder spezifischen Sektor oder der internationalen Organisation; |
t) | Abgabe von Stellungnahmen im Kohärenzverfahren gemäß Artikel 64 Absatz 1 zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden, zu Angelegenheiten, die nach Artikel 64 Absatz 2 vorgelegt wurden und um Erlass verbindlicher Beschlüsse gemäß Artikel 65, einschließlich der in Artikel 66 genannten Fälle; |
u) | Förderung der Zusammenarbeit und eines wirksamen bilateralen und multilateralen Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Aufsichtsbehörden; |
v) | Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung des Personalaustausches zwischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit internationalen Organisationen; |
w) | Förderung des Austausches von Fachwissen und von Dokumentationen über Datenschutzvorschriften und -praxis mit Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt; |
x) | Abgabe von Stellungnahmen zu den auf Unionsebene erarbeiteten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 9 und |
y) | Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der Beschlüsse der Aufsichtsbehörden und Gerichte in Bezug auf Fragen, die im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wurden. |
(2)   Die Kommission kann, wenn sie den Ausschuss um Rat ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist angeben.
(3)   Der Ausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren an die Kommission und an den in Artikel 93 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.
(4)   Der Ausschuss konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 76 macht der Ausschuss die Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit zugänglich.
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