interactive GDPR 2016/0679 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Ziele
- Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich
- Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich
- Artikel 4 Begriffsbestimmungen
- Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung
- Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
- Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
- Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
- Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
- Artikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- Artikel 14 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
- Artikel 16 Recht auf Berichtigung
- Artikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
- Artikel 18 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 20 Recht auf Datenübertragbarkeit
- Artikel 21 Widerspruchsrecht
- Artikel 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
- Artikel 23 Beschränkungen
- Artikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
- Artikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- Artikel 26 Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
- Artikel 27 Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
- Artikel 28 Auftragsverarbeiter
- Artikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
- Artikel 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Artikel 32 Sicherheit der Verarbeitung
- Artikel 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
- Artikel 34 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
- Artikel 35 Datenschutz-Folgenabschätzung
- Artikel 36 Vorherige Konsultation
- Artikel 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
- Artikel 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 39 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 40 Verhaltensregeln
- Artikel 41 Ãœberwachung der genehmigten Verhaltensregeln
- Artikel 42 Zertifizierung
- Artikel 43 Zertifizierungsstellen
- Artikel 44 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
- Artikel 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
- Artikel 46 Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
- Artikel 47 Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Artikel 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
- Artikel 49 Ausnahmen für bestimmte Fälle
- Artikel 50 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
- Artikel 51 Aufsichtsbehörde
- Artikel 52 Unabhängigkeit
- Artikel 53 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
- Artikel 54 Errichtung der Aufsichtsbehörde
- Artikel 55 Zuständigkeit
- Artikel 56 Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
- Artikel 57 Aufgaben
- Artikel 58 Befugnisse
- Artikel 59 Tätigkeitsbericht
- Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
- Artikel 61 Gegenseitige Amtshilfe
- Artikel 62 Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
- Artikel 63 Kohärenzverfahren
- Artikel 64 Stellungnahme Ausschusses
- Artikel 65 Streitbeilegung durch den Ausschuss
- Artikel 66 Dringlichkeitsverfahren
- Artikel 67 Informationsaustausch
- Artikel 68 Europäischer Datenschutzausschuss
- Artikel 69 Unabhängigkeit
- Artikel 70 Aufgaben des Ausschusses
- Artikel 71 Berichterstattung
- Artikel 72 Verfahrensweise
- Artikel 73 Vorsitz
- Artikel 74 Aufgaben des Vorsitzes
- Artikel 75 Sekretariat
- Artikel 76 Vertraulichkeit
- Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- Artikel 78 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
- Artikel 79 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
- Artikel 80 Vertretung von betroffenen Personen
- Artikel 81 Aussetzung des Verfahrens
- Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz
- Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
- Artikel 84 Sanktionen
- Artikel 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- Artikel 86 Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
- Artikel 87 Verarbeitung der nationalen Kennziffer
- Artikel 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
- Artikel 89 Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- Artikel 90 Geheimhaltungspflichten
- Artikel 91 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
- Artikel 92 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 93 Ausschussverfahren
- Artikel 94 Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
- Artikel 95 Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
- Artikel 96 Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
- Artikel 97 Berichte der Kommission
- Artikel 98 Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
- Artikel 99 Inkrafttreten und Anwendung
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- Recht auf Vergessenwerden
- personenbezogene Daten
- Verarbeitung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Profiling
- Pseudonymisierung
- Dateisystem
- Verantwortlicher
- Auftragsverarbeiter
- Empfänger
- Dritter
- Einwilligung
- Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
- genetische Daten
- biometrische Daten
- Gesundheitsdaten
- Hauptniederlassung
- Vertreter
- Unternehmen
- Unternehmensgruppe
- verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Aufsichtsbehörde
- betroffene Aufsichtsbehörde
- grenzüberschreitende Verarbeitung
- maßgeblicher und begründeter Einspruch
- Dienst der Informationsgesellschaft
- internationale Organisation
- oder 20
- Ãœbermittlung 15
- person 10
- für 7
- eine 7
- betroffenen 7
- unterabsatz 6
- personen 6
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- verantwortliche 5
- erforderlich 5
- garantien 4
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- interessen 4
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- erfüllung 2
- datenübermittlung 2
- dann 2
- einschließlich 2
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- datenschutzvorschriften 2
- personenbezogener 2
Artikel 49
Ausnahmen für bestimmte Fälle
(1)   Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale_Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:
a) | die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde, |
b) | die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich, |
c) | die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich, |
d) | die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig, |
e) | die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich, |
f) | die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, |
g) | die Übermittlung erfolgt aus einem Register, das gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, aber nur soweit die im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind. |
Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der Artikel 45 oder 46 — einschließlich der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften — gestützt werden könnte und keine der Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß dem ersten Unterabsatz anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale_Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betrifft, für die Wahrung der zwingenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, und der Verantwortliche alle Umstände der Datenübermittlung beurteilt und auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat. Der Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung und seine zwingenden berechtigten Interessen; dies erfolgt zusätzlich zu den der betroffenen Person nach den Artikeln 13 und 14 mitgeteilten Informationen.
(2)   Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind.
(3)   Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und sowie Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.
(4)   Das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d muss im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein.
(5)   Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale_Organisationen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit.
(6)   Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der Dokumentation gemäß Artikel 30.
whereas
dal 2004 diritto e informatica